Namensgebung
In Dänemark kann ein Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten oder aber auch Familiennamen beider Eltern entweder mit einem der Namen als Mittelnamen oder mit beiden Nachnamen verwenden, die in diesem Fall mit einem Bindestrich verbunden werden müssen.
In Dänemark kann einem Kind bei der Taufe oder zu jedem anderen Zeitpunkt durch Eintrag ins Kirchenbuch / Standesamtsregister ein oder mehrere Mittelname(n) gegeben werden. Als Mittelname kann der Mittelname des Vaters oder der der Mutter oder aber der Nachname eines der Elternteile gewählt werden.
Ein Mittelname hat in Dänemark den Charakter eines Familiennamens und ist ein selbständiger Bestandteil des Personennamens. In offiziellen Dokumenten, die in Dänemark ausgefertigt werden, wird der Mittelname jedoch in der gleichen Zeile wie der Vorname geschrieben.
Wenn dänische Staatsangehörige ihr Domizil (festen Wohnsitz/berufliche Tätigkeit/Lebensmittelpunkt) außerhalb von Dänemark haben, gilt nach dänischem Internationalen Privatrecht für die Namensgebung von Kindern das Recht des Wohnsitzlandes (Domizilprinzip).
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde:
Familieretshuset
Storetorv 10
6200 Aabenraa
https://familieretshuset.dk/om-familieretshuset/kontakt
Fragen der Namensgebung in Dänemark werden vom Ministerium für Kirchenfragen behandelt:
KIRKEMINISTERIET
Frederiksholms Kanal 21, DK-1220 København K
Tel +45-33 92 33 90
Fax +45-33 92 39 13
Email: [email protected]